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Unser Teilzeitkonzept Das Landesgleichstellungsgesetz beschreibt in Absatz III, „dass Beschäftigten, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedÜrftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen, Arbeitszeiten zu ermöglichen sind, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.“ Weiterhin ist in der ADO § 17 festgelegt, dass der Umfang der Dienstpflichten der teilzeitbeschäftigten Lehrer und Lehrerinnen (Unterrichtsverpflichtungen und außerunterrichtlichen Aufgaben) der reduzierten Pflichtstunden entsprechen“ soll. Vollständiges Konzept (klick)